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210 ähnliche Leitentscheide gefunden für atf://117-IV-398
  1. 117 IV 398
    Relevanz
    67. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Oktober 1991 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 44 StGB; ambulante Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen. Art. 43 Ziff. 3 Absätze 2 und 3 StGB, welche die ambulante Behandlung an geistig Abnormen betreffen, sind analog auch auf die ambulante Behandlung von Trunk- und Rauschgiftsüchtigen ...
  2. 125 IV 225
    Relevanz
    35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1999 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen T. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; ambulante Behandlung bei Trunk- und Rauschgiftsüchtigen, Geltungsbereich der Verweisung auf die Bestimmung für Massnahmen an geistig Abnormen. Die Verweisung in Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz ...
  3. 114 IV 85
    Relevanz
    27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Dezember 1988 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 44 StGB; ambulante Behandlung mit aufgeschobener Strafe. 1. Wenn die angeordnete ambulante Behandlung zwar nicht angetreten worden ist, die Drogenfreiheit jedoch durch eine andere, freiwillig durchgeführte Therapie (z.B. den Eintritt in ein ausländ...
  4. 119 IV 190
    Relevanz
    33. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. Juni 1993 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 43 Ziff. 3 und 44 Ziff. 3 StGB, Art. 5 VwVG, Art. 97 Abs. 1 OG, Art. 268 BStP; Entscheid über die Aussichtslosigkeit einer Massnahme; Rechtsweg. Der Entscheid, ob und wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 StGB als erfolglos anzusehen ist, ist e...
  5. 102 IV 234
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    51. Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1976 i.S. I. gegen Generalprokurator des Kantons Bern
    Regeste [D, F, I] Art. 43 und 44 StGB. Verhältnis der beiden Bestimmungen zueinander. Rauschgiftsüchtige, deren Behandlung zum vorneherein aussichtslos ist, können ohne vorausgehende Einweisung in eine für sie bestimmte Heilanstalt nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB verwah...
  6. 122 IV 292
    Relevanz
    45. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1996 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Einweisung in eine Anstalt für Trunksüchtige. Auch die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme für Trunksüchtige ist zulässig.
  7. 122 IV 289
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    44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. September 1996 i.S. C. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Einweisung in eine Anstalt für Rauschgiftsüchtige. Die nachträgliche Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Strafvollzugs ist unzulässig (E. 1a).
  8. 106 V 179
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    41. Auszug aus dem Urteil vom 17. September 1980 i.S. N. gegen Krankenkasse des Kantons Bern und Versicherungsgericht des Kantons Aargau
    Regeste [D, F, I] Art. 12 KUVG und 23 Abs. 2 Vo III. Zur Leistungspflicht der Krankenkassen bei Aufenthalt in einer Trinkerheilanstalt gemäss Art. 44 StGB.
  9. 123 IV 100
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    16. Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1997 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen B. (Nichtigkeitsbeschwerde)
    Regeste [D, F, I] Art. 43 Ziff. 1, 2 und 3 StGB; Voraussetzungen der Verwahrung und ihr Verhältnis zu ambulanten Massnahmen. Unheilbare, hochgefährliche sowie behandlungsfähige, kurz- oder mittelfristig gefährliche Täter sind von Anfang an zu verwahren. Bestehen dagegen ...
  10. 129 IV 212
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    32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde) 6S.88/2003 vom 4. August 2003
    Regeste [D, F, I] Art. 49 Ziff. 3 i.V.m. Art. 44 Ziff. 6 Abs. 2 StGB; nachträgliche Anrechnung einer stationären Therapie auf die Bussenumwandlungsstrafe. Der Vollzug einer Massnahme kann nicht nachträglich auf die Bussenumwandlungsstrafe angerechnet werden (E. 2.3).

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