III. Zwei Jahrzehnte: 1948-1969

Die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg brachte - begünstigt durch die gute Wirtschaftslage - einen raschen Ausbau der Sozialversicherung. Parallel dazu entwickelte sich der Zuständigkeitsbereich des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als letztinstanzliche richterliche Behörde im Bereich der Sozialversicherung. Im Jahre 1948 trat die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in Kraft. Mit der Übertragung der letztinstanzlichen Gerichtskompetenz für die, wie man glaubte, zahlreichen Prozesse, welche aus der Anwendung des neuen Gesetzes und seiner Nebenerlasse zu erwarten waren, hat die Bundesversammlung nicht bloss die sachliche Zuständigkeit des Gerichts erweitert; vielmehr gab sie damit den Willen kund, sämtliche Streitigkeiten aus dem Bundessozialversicherungsrecht einer einzigen letztinstanzlichen richterlichen Behörde zuzuweisen. Die in der AHV getroffene Lösung wurde in der Folge bei allen neuen Bundessozialversicherungszweigen angewendet. Dies betrifft:
  • die Familienzulagen in der Landwirtschaft (die einzige Familienzulage, welche bundesrechtlich geregelt ist, während die übrigen in der ausschliesslichen Zuständigkeit der Kantone verblieben), seit 1950;
  • die Erwerbsersatzordnung (EOG), seit 1953;
  • die Invalidenversicherung (IVG), seit 1960;
  • die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), seit 1966.
Die Revision der Arbeitslosenversicherung im Jahre 1951 bot Gelegenheit, die Streitigkeiten, welche sich aus der Anwendung des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung ergaben, dem EVG zur letztinstanzlichen Beurteilung zu unterbreiten. Gleich verhielt es sich auch bei der Revision der Krankenversicherung. Mit der Novelle von 1964 wurden die Strukturen dieses Versicherungszweiges grundlegend geändert, indem namentlich die Rechtsbeziehungen zwischen den anerkannten Krankenkassen und den Versicherten nicht mehr privat-, sondern nunmehr öffentlich-rechtlich konzipiert waren. Die Rechtspflege, welche bis zu diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit der Zivilgerichtsbarkeit fiel, wurde den Verwaltungsgerichten übertragen mit der Folge, dass das EVG auch auf diesem Gebiet letztinstanzliche richterliche Behörde ist.