Regeste
Art. 410 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 StPO ; Übersetzung eines Strafbefehls.
Die fehlende Übersetzung eines Strafbefehls ist weder Revisions- noch Nichtigkeitsgrund (E. 1).
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deutsch
französisch
italienisch
Artikel:
Art. 410 Abs. 1 und