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Regeste
Art. 197 SchKG; Umfang des Konkursbeschlags.
Wechselt ein Schuldner nach Konkurseröffnung von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit und verlangt die Barauszahlung seines Pensionskassenguthabens, so fällt dieses in die Konkursmasse.
Referenzen
Artikel:
Art. 197 SchKG