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Regeste

Art. 15, 117 und 122 IPRG; anwendbares Recht; Übertragung von Patentanmeldungen.
Bestimmung des anwendbaren Rechts. Auf Verträge über die Übertragung von Patentanmeldungen ist Art. 122 IPRG anwendbar. Offengelassen, ob für eine Abweichung von der in Art. 122 IPRG vorgesehenen Anknüpfung Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG massgebend wäre (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 15, 117 und 122 IPRG, Art. 15 oder 117 Abs. 1 IPRG