Regeste
Art. 4 Anhang I FZA; Verbleiberecht bei dauernder Arbeitsunfähigkeit.
Artikel 4 Anhang I FZA sieht - unter Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 - vor, dass Arbeitnehmer ein Anrecht auf Verbleib im Hohheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, wenn sie infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- und Gehaltsverhältnis aufgeben. Der Begriff "dauernde Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich nicht nur auf eine Arbeitsunfähigkeit im angestammten Berufsfeld, sondern umfasst auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf. Ein Verbleibeanspruch ist somit zu verneinen, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeiter daran hindern, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (E. 4).